Allgemeine Geschäftsbedingungen der Keller Karosserie-, Lack und Fahrzeugbautechnik Gesellschaft mbH
Allgemeines
1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Anbotes und jedes Vertrages. Sie gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
2. Eine rechtliche Bindung der Keller Karosserie-, Lack und Fahrzeugbautechnik Gesellschaft mbh (nachfolgend „Lieferant“ genannt) tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
Preise
1. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbar, Nettopreise ab Werk bzw. ab Lager ohne Verpackung und ohne Nachlass. Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung werden fakturiert.
2. Alle Nebenkosten des Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für die grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und der gleichen gehen zu Lasten des Kunden.
Zahlungsbedingungen
1. Ein Drittel des Kaufpreises ist bei Bestellung, der Rest spätestens bei Lieferung zu bezahlen, falls nicht anderes vereinbart ist. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Der Verkäufer kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins und bei Übernahmeverzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 352 UGB zu verrechnen. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden ist der Lieferant berechtigt, eine Konventionalstrafe (Pönale) in der Höhe von 10 % des vereinbarten Bruttokaufpreises zu fordern. Der Lieferant ist berechtigt, einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen.
2. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden Eigentum des Lieferanten. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten unzulässig. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
3. Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug vermerkt werden. Der Lieferant ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden, einzubehalten.
4. Sofern von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der Kunde hievon den Lieferanten sofort mittels eingeschriebenem Brief zu verständigen.
5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Kunden auf Verlangen des Lieferanten auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zugunsten des Lieferanten zu vinkulieren.
6. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten des Lieferanten ausführen zu lassen.
7. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein, der den Lieferanten zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Kunden gegen den Lieferanten mit Kaufpreisraten oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Lieferanten findet nicht statt. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom Lieferanten nicht anerkannten Ansprüchen, zurückzuhalten.
Lieferung
1. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind freibleibend.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate.
3. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist der Lieferant berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.
4. Der Lieferant behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
5. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.
6. Bei Reparaturen und Karossierungen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum des Lieferanten über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des Kunden bedarf.
7. Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verzug oder Gewährleistung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
8. Der Lieferant behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten für den Fall, dass ihm nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt werden, durch welche ihre Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
Erfüllung und Übernahmsbedingungen
1. Die Lieferung ist erfüllt:
a. für Lieferungen ab Werk:
bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Kunde hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort – das ist, falls nicht anders vereinbart, der Geschäftssitz des Lieferanten – zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme binnen sieben Tagen, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß übernommen;
b. für Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsort:
mit dem Abgang aus dem Werk bzw. Lager des Lieferanten.
2. Verzichtet der Kunde auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des Werkes bzw. Lagers des Lieferanten als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen.
3. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen zum Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunde über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Kunden übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Durch den Lieferanten wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Fahrzeuge vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird vom Lieferanten eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Kunden überschritten, so kann eine angemessene Einstellgebühr berechnet werden.
4. Der Versand erfolgt stets ab Werk bzw. ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Gewährleistung
Der Lieferant leistet nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges in Werkarbeit für:
1. einspurige Fahrzeuge während der Dauer von 6 Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 6.000 km;
2. zweispurige Fahrzeuge während der Dauer von 6 Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 8.000 km;
3. Lkw, Omnibusse und Traktoren während der Dauer von 6 Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 10.000 km.
Die Gewährleistung wird ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes oder des Achsdruckes oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit erfolgt. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferanten entweder durch die Reparatur der porto- und frachtfrei eingesendeten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Kunden zu tragen.
Für die vom Lieferanten nicht selbst erzeugten Teile haftet dieser nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Kunden abzutreten. Bei Glasbruch wird kein Ersatz gewährt.
Der Kunde hat im Sinne des § 377 UGB die Ware nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 7 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 7 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
Ansprüche nach § 933 b ABGB verjähren jeweils mit Ablauf von 6 Monaten nach Ablieferung der Ware.
Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablieferung der Ware.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die Vorschriften des Lieferanten über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die in den vom Lieferanten herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt.
Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht.
Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.
Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.
Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.
Im Falle des Weiterverkaufens innerhalb der Garantiezeit erlischt die Garantieverpflichtung.
Schadenersatz und Produkthaftung
1. Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn nicht der Lieferant oder eine Person, für die der Lieferant einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
2. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt 3 Jahre ab Gefahrenübergang.
3. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferanten über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
Datenschutz und Adressenänderung
1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Kauf- und/oder Liefervertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Lieferanten automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden dürfen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekann zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie in die zuletzt bekannt gegebenen Adresse gesendet werden.
Schlussbestimmungen
1. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur in so weit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Der Kunde verzichtet ausdrücklich, die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, als welchem Grunde immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte sowie wegen Irrtums anzufechten.